Zeltanhänger mit Website Namen und einer Sonne

Mietbedingungen für Zeltanhänger

1. RESERVIERUNG, RÜCKTRITT UND SCHADENSERSATZ
1.1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Bestätigung erfolgt, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf Mietpreis und Kaution bezahlt hat.
1.2. Bei Rücktritt vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:
Rücktritt bis 90 Tage vor 1. Miettag 20%; bis 30 Tage vor 1. Miettag 50%; weniger als 30 Tage vor 1. Miettag 90%. Wird das Mietfahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter Schadensersatz in Höhe von 90% des vereinbarten Mietpreises zu.
1.3. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter jedoch aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, so entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Hierfür wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
1.4. Das Fahrzeug ist zu den vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so hat der Vermieter das Recht, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters zur automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
1.5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Durch Abschluss einer Reiserücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

2. MIETPREISE
2.1. Es gelten die Preise sowie die übrigen Regelungen der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste.

3. ZAHLUNGSWEISE
3.1. Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.

4. ÜBERNAHME UND RÜCKGABE
4.1. Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen, ggf. gegen Gebühr, sind möglich.

5. KAUTION
5.1. Bei Mietantritt ist zur Absicherung der Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution zu zahlen. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese Kaution 500,00 €. Die Kaution kann bar bei Fahrzeugübergabe entrichtet werden oder per Überweisung auf unser Konto bis spätestens 5 Tage vor Mietantritt erfolgen.
5.2. Zu Beginn der Mietzeit wird ein Übergabeprotokoll des Fahrzeugs erstellt, in der alle ggf. vorhandenen Beschädigungen dokumentiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution (bei Überweisung durch Rücküberweisung).
5.3. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand übergeben und ist in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Verlorengegangene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände sind bei der Rückgabe unaufgefordert zu melden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Die Reinigungspauschale kann mit der Kaution aufgerechnet werden. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

6. FÜHRUNGSBERECHTIGTE
6.1. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Es ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann.
6.2. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst sowie den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs.
6.3. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.
6.4. Die Onroad-Zeltanhänger dürfen nicht abseits befestigter Straßen benutzt werden. Die Versicherung der Anhänger deckt einen Offroad-Einsatz nicht ab, der Mieter haftet in diesem Fall vollumfänglich (siehe auch Kaution).

7. SCHUTZBRIEF UND NUTZUNGSBEREICH
7.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Europas zulässig – die Nutzung in nicht EU-Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Die Nutzung des Fahrzeuges im Ausland ist dem Vermieter stets vor Mietbeginn mitzuteilen. Für außereuropäische Länder, wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden. Die Nutzung in Kriegs- und Krisengebieten ist nicht erlaubt.

8. OBHUTSPFLICHT
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug, insbesondere nachdem es längere Zeit wetterbedingter Feuchtigkeit ausgesetzt war, regelmäßig gelüftet wird. Des Weiteren hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug, wenn es feucht geworden ist, nicht für längere Zeit eingeklappt gelassen oder abgestellt wird. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten (s. a. Ziffer 10).
8.2. Schäden an Fahrzeug oder Zubehör, für deren Reparatur Ersatzteile benötigt werden, sind unverzüglich dem Vermieter zu melden, so dass eine ordnungsgemäße Weitervermietung an den nächsten Mieter möglich ist. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Meldung, so haftet er in vollem Umfang für eventuelle Schadensersatzansprüche des oder der Nachmieter/s.

9. WARTUNG UND REPARATUR
9.1. Die Kosten für die Behebung von Reifenschäden während der Vermietung trägt der Mieter.
9.2. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur muss in einer geeigneten Spezial-/Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter zu benachrichtigen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet
(siehe Ziffer 10).

10. HAFTUNG DES MIETERS
10.1. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift – in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, sofern er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Die Obhutspflichten gem. Ziffer 8 sind zu beachten!
10.2. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol – oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch nicht einweisen lassen beim Zurücksetzen von einer Hilfsperson verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten, wenn auch nur kurzzeitig, überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt.
10.3. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

11. HAFTUNG DES VERMIETERS
11.1. Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 2-fache des vereinbarten Nettomietzinses.
11.2. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleich- oder höherwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, das kleiner oder größer sein kann, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt.
11.3. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht.
11.4. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

12. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN
12.1. Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort und in jedem Fall die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
12.2. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift sowie ggf. Versicherungsdaten der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie polizeiliche Vorgangsnummern enthalten.
12.3. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu unterrichten.

13. SPEICHERUNG VON PERSONALDATEN
13.1. Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten des Mieters, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. GERICHTSSTAND
14.1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1. Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
15.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden, einschließlich dieser Mietbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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